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   VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23 HAL   

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VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23 HAL (https://dejure.org/2023,39923)
VG Halle, Entscheidung vom 08.08.2023 - 5 B 276/23 HAL (https://dejure.org/2023,39923)
VG Halle, Entscheidung vom 08. August 2023 - 5 B 276/23 HAL (https://dejure.org/2023,39923)
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines

    Auszug aus VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23
    Die Streitwertfestsetzung folgt in Eilverfahren betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, ohne dass dieser Wert zu halbieren ist, weil keine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG vorliegt (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2013 - 6 A 2586/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23
    Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "zwingend" umfassend zur Anwendung kommt - stellt sich das Verbot als unverhältnismäßig dar, etwa weil eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, so sind die Gründe nicht "zwingend" - und sonstige Umstände, die - ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit - ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf null reduziert (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 - a.a.O., Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rn. 14 ff.; Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rn. 2).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2016 - 13 L 832/16

    Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus dienstlichen Gründen

    Auszug aus VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23
    Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "zwingend" umfassend zur Anwendung kommt - stellt sich das Verbot als unverhältnismäßig dar, etwa weil eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, so sind die Gründe nicht "zwingend" - und sonstige Umstände, die - ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit - ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf null reduziert (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 - a.a.O., Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rn. 14 ff.; Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - 1 M 87/09

    Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23
    Derartige Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile zu besorgen wären (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher

    Auszug aus VG Halle, 08.08.2023 - 5 B 276/23
    In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 - juris).
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